In der Schweiz ist die Kündigung der Krankenversicherung an feste Fristen gebunden. Wichtig ist die Unterscheidung zwischen Grundversicherung und Zusatzversicherung.
Grundversicherung (KVG)
Die Grundversicherung ist im KVG / LAMal geregelt, daher gelten bei allen Kassen die gleichen Bedingungen.
Kündigungstermine
- Einmal pro Jahr kündbar – in der Regel per 1. Januar.
- Frist: Kündigung muss bis 30. November bei der alten Kasse eingehen.
- Spezialfall: Bei Franchise 300 CHF und Standardmodell zusätzlich Kündigung zum 31. März, Frist 30. Juni.
Hinweis: Wenn kein neuer Vertrag abgeschlossen wird, weist der Kanton automatisch eine Kasse zu – man bleibt nie unversichert.
Modell- und Franchisewechsel
- Franchise und Modell (Standard, Hausarzt, Telmed, HMO) können jeweils auf den 1. Januar geändert werden.
- Die Mitteilung muss ebenfalls bis zum 30. November erfolgen.
Außerordentliche Kündigung bei Prämienerhöhung
- Bei Prämienerhöhung hast du ein Sonderkündigungsrecht.
- Frist: Innerhalb von 1 Monat nach Mitteilung – auch wenn dies nach dem 30. November liegt.
Zusatzversicherung (VVG)
Die Zusatzversicherung unterliegt dem VVG (Privatrecht), daher sind die Bedingungen vertraglich geregelt.
Typische Kündigungsfristen
- In der Regel 3 Monate Kündigungsfrist auf Ende Jahr.
- Beispiel: Bei 3-Monats Frist muss die Kündigung spätestens am 30. September eingehen.
Wichtig:
- Die Kasse prüft bei Neuabschluss einer Zusatzversicherung die Risiken – Ablehnung oder Ausschlüsse sind möglich.
- Daher immer zuerst neue Zusatzversicherung abschließen und erst nach Annahme die alte kündigen.
Wer die Kündigungsregeln kennt, vermeidet Lücken in der Versicherung. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich fachkundige Beratung.